Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erstellungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 5 BauG erfüllt sind. Die Bestimmung solle nur dort zweckmässig zur Anwendung gelangen, wo sich das Gebiet gut für ein verdichtetes Bauen eigne und deshalb nicht genügend Platz biete, um grössere Spielflächen zu erstellen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die genannten Spielplätze seien nicht sicher erreichbar (Kreuzung beim D.________haus, Parkplatzanlage vorne an der S.________strasse). Zudem fehle der Nachweis, dass die genannten Flächen genügend gross und gut ausgerüstet seien.