Auch das Mehrfamilienhaus T.________strasse 15 (Parzelle Nr. E.________) verfüge über keinen Kinderspielplatz und sei offenbar vollständig von der Erstellungspflicht befreit worden. Dies entspreche der neuen Praxis der Gemeinde und diene den Anliegen der haushälterischen Bodennutzung und der inneren Verdichtung.