e) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der neu geplante Kinderspielplatz neben dem Mehrfamilienhaus sei insbesondere für Kleinkinder geeignet. In einer Distanz von weniger als 200 m bestünden zwei genügend grosse und gut ausgerüstete öffentliche Spielplätze (beim Kindergarten und beim D.________haus). Sie seien über die S.________strasse, d.h. eine verkehrsberuhigte Begegnungszone (Tempo 20 km/h) gut und gefahrlos erreichbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erstellungspflicht eines Kinderspielplatzes nach Art. 15 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 46a BauV seien erfüllt. Auch das Mehrfamilienhaus T.________strasse 15 (Parzelle Nr. E.___