43 Abs. 1 und 2 BauV). Ein Kinderspielplatz muss seinem Zweck entsprechend mit Spielmöglichkeiten ausgestattet sein (vgl. Art. 44 Abs. 4 BauV). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin auf dem revidierten Umgebungsplan ist für das geplante Mehrfamilienhaus ein Kinderspielplatz von 118,7 m2 Fläche erforderlich. Mit der Projektänderung ist in der nordöstlichen Parzellenecke ein Kleinkinderspielplatz mit einer Fläche von 28 m2 vorgesehen.14 Die Angaben auf dem Umgebungsplan decken sich allerdings nicht mit den Ergebnissen auf dem separaten Berechnungsblatt, was noch zu klären sein wird.