d) Weiterer Abklärungsbedarf besteht namentlich hinsichtlich des Kinderspielplatzes und einer allfälligen Befreiung von der Erstellungspflicht nach Art. 15 Abs. 5 BauG. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen (Art. 15 Abs. 1 BauG). Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks, wovon einer nach Möglichkeit rollstuhlgängig auszugestalten ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 BauV13). Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen (Art. 43 Abs. 1 und 2 BauV).