a) Eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. BewD9 liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die vorliegende Projektänderung umfasst insbesondere eine Tiefersetzung des Gebäudes um 78 cm, den Verzicht auf den im Strassenabstand aufgestellten Containerplatz, eine Verkleinerung des Attikageschosses mit Grundrissänderungen, einige Änderungen bei den Fenstern, die Änderung des Hauseingangs auf der Nordostseite des Gebäudes, die Erstellung eines Kleinkinderspielplatzes und einige Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Die Gebäudemasse, das Erscheinungsbild und die Stellung des Gebäudes sind von der Projektänderung nicht betroffen.