ein, mithin nach der öffentlichen Auflage. Das neue Baureglement hatte bei Gesuchseinreichung bereits Vorwirkung. Aus der Korrespondenz zur Bauvoranfrage ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorhaben gestützt auf das neue Baureglement projektierte.7 So stellte sie der Gemeinde mehrere Fragen zu «Art. 4» bezüglich der zulässigen baupolizeilichen Nutzung und bezog sich für die Feststellung des Terrains auf die BMBV. Das Baureglement von 2008 regelte in Art. 4 die Planungsvorteile und konnte daher nicht gemeint sein. Die Beschwerdegegnerin reichte das Baugesuch somit im Hinblick auf das neue Baureglement ein.