b) Bauvorhaben sind nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuches geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind dann zu beachten, wenn zwingende Gründe für deren sofortige Berücksichtigung sprechen oder das neue Recht für die gesuchstellende Person günstiger ist (lex mitior). Der Entscheid ist zudem zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG).