2. Anwendbares Recht a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben sei nach dem Baureglement vom 16. Dezember 2008 (mit Änderungen) zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung in Kraft gewesen sei. Das neue Baureglement sei erst am 8. Oktober 2021 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe ihr Baugesuch gestützt auf das neue Baureglement eingereicht, das am 15. September 2020 durch die Gemeindeversammlung beschlossen worden sei. Das neue Baureglement sei am 11. November 2021 in Kraft getreten.