b) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 haben ihre Beschwerde zurückgezogen. Ihr Interesse an einem Entscheid ist damit entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist insofern als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 VRPG4). c) Die im Verfahren verbliebenen Beschwerdeführenden 2 bis 3 und 5 bis 8 sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Sie haben sich mit Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch den angefochtenen Bauentscheid beschwert. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.