Mit dem dienstbarkeitsrechtlich gesicherten Parkplatz auf Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. M.________ ist der gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b BauV geforderte minimale Parkplatzbedarf erfüllt und mittels Dienstbarkeitsvertrag genügend sichergestellt. Es besteht keine Grundlage, um eine Ersatzabgabe nach Art. 12 GBR zu erheben. Die entsprechende Regelung im Entscheid der Vorinstanz wird gestrichen. Weiter wird die Auflage gemacht, dass die Bauarbeiten erst begonnen werden dürfen, sobald der Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eingetragen ist. 5. Zusammenfassung, Kosten