Der den Gemeinden in Art. 49 Abs. 1 aBauV vormals eingeräumte weite Gesetzgebungsspielraum wurde dabei – sowohl in Bezug auf mildere als auch auf strengere Vorschriften – aufgehoben. Die Übergangsbestimmung in Art. T2-1 Abs. 1 BauV sieht vor, dass Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen widersprechen, innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bauverordnung anzupassen sind. Nach Ablauf dieser Frist verlieren widersprechende Gemeindevorschriften gemäss Art. T2- 1 Abs. 2 BauV ihre Gültigkeit.9 Die Regelung der Gemeinde Oberried am Brienzersee, wonach gestützt auf Art.