50 Abs. 1 BauV).8 Für zwei Wohnungen, wie vorliegend erstellt werden, beträgt die Bandbreite ein bis fünf Motorfahrzeugabstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV). Für das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich mindestens ein Autoabstellplatz erforderlich.