Die Vorinstanz hielt in Ziffer 5.3 des Bauentscheids vom 8. Juni 2022 dazu fest, der nachgewiesene Parkplatz auf einer Fremdparzelle könne abgetreten werden und müsse im Grundbuch eingetragen werden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerschaft zur Zahlung einer Ersatzabgabe für zwei Parkplätze von je CHF 5736.00 pro Abstellplatz.