a) Das Bauvorhaben beinhaltet keine Autoabstellplätze. Dies hat unter anderem damit zu tun, dass der Teil der Parzelle, auf dem aus topografischer Sicht eine Zufahrt und Abstellplätze realisiert werden könnten, in der roten Gefahrenzone und in der Uferschutzzone liegt und somit keine Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen. Die Bauherrschaft hat deswegen im Baubewilligungsverfahren eine Vereinbarung mit dem Eigentümer der Parzelle Oberried Gbbl.-Nr. M.________ eingereicht, wonach für das Bauvorhaben ein Parkplatz auf dessen Grundstück genutzt werden darf.