«Art. 13 Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes 1 Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung, sind hinsichtlich ihrer Stellung, Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass sie für sich allein und zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung bilden und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts-, Ufer- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt.