In den Vorakten sei ersichtlich, dass ein Parkplatz auf einem benachbarten Grundstück vertraglich zugesichert sei. Das Rechtsamt führte aus, es beabsichtige im Falle einer Bestätigung der Baubewilligung die Auflage zu verfügen, dass zur Sicherstellung dieses Parkplatzes ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen wird. Dazu gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerschaft eine Frist zur Stellungnahme resp. Einreichung eines Dienstbarkeitsvertrages. Weiter wurde die Beschwerdegegnerschaft aufgefordert, einen aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.