5. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3000.– zur Bezahlung auferlegt; sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 29/30 BVD 110/2022/117