halten. Da die Präzisierung der Baubewilligung hinsichtlich Farbgebung von klar untergeordneter Bedeutung ist, sind die Beschwerdeführenden als zu fünf Sechstel unterliegend und die Beschwerdegegnerin als zu einem Sechstel unterliegend zu betrachten. Demnach haben die Beschwerdeführenden CHF 3000.– an Verfahrenskosten zu tragen, wobei sie solidarisch für den gesamten Betrag haften. Die Beschwerdegegnerin hat CHF 600.– an Verfahrenskosten zu tragen. b) Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine solchen gesprochen. III. Entscheid