Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektänderung vom 7. September 2023 hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Beschwerdegegnerin hat diese Projektänderung nicht eingereicht, um Rügen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen; dementsprechend haben die Beschwerdeführenden in Kenntnis der Projektänderung unverändert an ihrer Beschwerde festge- 68 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28/30 BVD 110/2022/117