Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin bezüglich der Präzisierung der Baubewilligung hinsichtlich Farbgebung, ansonsten gilt sie als obsiegend. Für die Beschwerdeführenden gilt das Umgekehrte. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektänderung vom 7. September 2023 hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung.