Soweit die Beschwerdeführenden diesen Antrag noch nicht als gegenstandslos betrachten (in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 halten sie an ihren Anträgen fest), wird er abgewiesen. Wie vorstehend eingehend ausgeführt, sind die technischen Einzelheiten zur Berechnung und Messung der Strahlung von adaptiven Antennen wissenschaftlich abgestützt und in der NISV festgelegt. Dass weder Vollzugs- noch Kontrollmängel vorliegen, insbesondere mit Blick auf das QS-System und Abnahmemessungen, wurde ebenfalls ausgeführt. Somit besteht seit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 kein Grund mehr für eine weitere Sistierung (vgl. Art. 38 VRPG). 15. Kosten