b) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde (Antrag Nr. 3) eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliege und die Konsequenzen aus der Studie „Mevissen-Schürmann" gezogen worden seien. Mit der Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 dürfte diesem Antrag entsprochen worden sein. Soweit die Beschwerdeführenden diesen Antrag noch nicht als gegenstandslos betrachten (in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 halten sie an ihren Anträgen fest), wird er abgewiesen.