Alternativ hätte die Auflage in Ziff. 2.1 des angefochtenen Gesamtentscheids so verstanden werden können, dass durch die Vorgabe «unauffällige, sich so gut als möglich in die Umgebung einpassende Farbe» die ursprünglich nachgesuchte Farbe «RAL 7032, betongrau» keine Bedeutung mehr haben sollte. In diesem Fall hätte das Problem bestanden, dass die Farbe in der Baubewilligung nicht definiert gewesen wäre, auch nicht zumindest im Grundsatz. Daher hat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2024 gebeten, dem Rechtsamt mitzuteilen, in welcher Farbe (zumindest im Grundsatz) die Mobilfunkanlage ausgeführt werden soll.