Zunächst war unklar, ob die Vorgaben aus der Auflage in Ziff. 2.1 des angefochtenen Gesamtentscheids im Rahmen des bewilligten RAL-Farbtons umzusetzen gewesen wäre, womit die Mobilfunkanlage in einem nicht glänzenden «RAL 7032, betongrau» hätte ausgeführt werden müssen. In diesem Fall hätte das Problem bestanden, dass es sich bei «RAL 7032» um die Farbe «Kieselgrau» handelt und die Farbe «Betongrau» «RAL 7023» entspricht, womit die nachgesuchte Farbe «RAL 7032, betongrau» widersprüchlich war. Alternativ hätte die Auflage in Ziff.