Eine Planungszone hat von vornherein keinen Einfluss auf die Ästhetik, ebenso wenig ist dafür massiver Widerstand aus der Bevölkerung entscheidend. Soweit die Gemeinde die gute Sichtbarkeit der geplanten Anlage anspricht, ist auch ihr entgegenzuhalten, dass diese allein keinen Bauabschlag zu rechtfertigen vermag, ansonsten daraus ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde. Die Haltung der Gemeinde, das Bauvorhaben sei nicht ortsbildverträglich, ist daher mit Blick auf das ENHK-Gutach- ten rechtlich nicht haltbar.