Die BDV sieht daher keinen Anlass, der Einschätzung der ENHK nicht zu folgen, zumal der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zukommt und die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll. Dies gilt insbesondere für Berichte der ENHK, diesen kommt grosses Gewicht zu.67 Auch die Ablehnende Haltung der Gemeinde vermag daran nichts zu ändern, auch nicht unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie. Ihre im Amtsbericht vom 24. April 2020 vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Eine Planungszone hat von vornherein keinen Einfluss auf die Ästhetik, ebenso wenig ist dafür massiver Widerstand aus der Bevölkerung entscheidend.