26/30 BVD 110/2022/117 schützenswerten Ortsbildes von nationaler Bedeutung vorliege, sei gemäss Art. 6 NHG das Gebot der grösstmöglichen Schonung zu erfüllen. Die Bauherrschaft habe mit der Massnahme der Mastverringerung um 2 m bereits eine Optimierung vorgenommen, was zu einer deutlichen besseren Eingliederung geführt habe. Mit der Wahl einer nicht glänzenden, unauffälligen Farbe könne der grösstmöglichen Schonung noch zusätzlich Rechnung getragen werden.