Gestützt auf diese Beurteilung kommt die ENHK zum Schluss, dass der geplante Neubau einer Mobilfunkanlage gemessen an den konkretisierten Schutzzielen voraussichtlich zu nur einer leichten Beeinträchtigung des Ortsbildes führen wird. Auch wenn nur eine leichte Beeinträchtigung des 65 VGE 100.2011.303 vom 1. Juni 2012, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 66 VGE 100.2008.23330 vom 31. März 2009, E. 4.4.3; siehe dazu auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 17 und 29b mit weiteren Hinweisen