Brünigbahn (0.0.25) und des Kernbaus des «Weissen Kreuzes» (0.4.1) mitsamt den zugehörigen Infrastrukturen, Anlagen und Kunstwerken als einzigartige orts-, verkehrs-, tourismus-, technikund architekturgeschichtliche Zeugnisse. d) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich das Erstellen einer Mobilfunkanlage unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden, auf welche 63 Verordnung des Bundesrats vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) 64 Gutachten der ENHK vom 20. Oktober 2021 Ziff. 3 (Vorakten pag. 166 ff.)