Die Frage der Farbgebung hätte vor Erteilung der Baubewilligung abschliessend geklärt werden müssen. Im Gegensatz zu einer Fassade stehe bei Mobilfunkanlagen nur eine kleine Farbpalette zur Auswahl, besonders bei adaptiven Antennen, welche wie erwähnt Kühlrippen besässen. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinn eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV58 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für