f) Nach Inkrafttreten von Art. 20a GBR eingereicht wurde zwar die Projektanpassung vom 7. September 2023. Da es sich dabei jedoch um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD handelt, bleibt für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht der Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend (siehe vorne Erwägung 5.b). Somit bleibt es dabei, dass auf das Bauvorhaben inklusive den beiden Projektänderungen Art. 20a GBR nicht anwendbar ist. 13. Ortsbild