Beides erfolgte deutlich vor der öffentlichen Auflage von Art. 20a GBR, womit diese kommunale Bestimmung für Antennenanlagen im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Damit ist das Bauvorhaben, das sich in dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich befindet, zonenkonform. Diese Zonenkonformität wird in Kenntnis der Verfügung vom 23. Oktober 2023 und der Stellungnahme des AGR vom 13. November 2023 denn auch von keiner der Parteien bestritten.