jedoch erst am 2. Juni 2022 beschlossen, die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. März 2022 bis 19. April 2022. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der Entscheid ist nur dann zurückzustellen und es ist nach Artikel 62a Absatz 3 vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung bereits öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). Hier wurde das Baugesuch am 6. März 2020 eingereicht und mit Projektänderung vom 30. November 2020 um zwei Meter in der Höhe reduziert. Beides erfolgte deutlich vor der öffentlichen Auflage von Art.