e) Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Die Anlage stellt – ähnlich wie Strassen und andere Versorgungs- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar. Diese sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich in den Bauzonen anzusiedeln und werden im Allgemeinen als zonenkonform betrachtet, wenn deren Bau nicht aufgrund spezieller kantonaler oder kommunaler Vorschriften in einer bestimmten Bauzone zonenwidrig ist.56 Zwar kennt das aktuelle Baureglement der Gemeinde Brienz mit Art. 20a GBR57 eine spezielle Vorschrift für Antennenanlagen inklusive Mobilfunk.