d) In Kenntnis der Stellungnahme des AGR vom 13. November 2023 bestreitet keine der Parteien, dass der Standort innerhalb des Siedlungsgebiets liegt und hier keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist. Die Verfügung des AGR vom 8. März 2022 wird daher von Amtes wegen aufgehoben. Auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die sich auf die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beziehen, muss daher nicht eingegangen werden, diese sind damit hinfällig.