Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist für das Bauvorhaben somit nicht erforderlich. c) Zu diesem Ergebnis kommt auch das AGR in seiner Stellungnahme vom 13. November 2023 gestützt auf seinen Ergebnisbericht «Planerischer Umgang mit Bahnhofarealen („weisse Flächen“)» vom 11. Juli 2017. Demnach liegt der Standort innerhalb des Siedlungsgebiets und das Bauvorhaben bedarf daher keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.