Im vorliegenden Fall liegt die fragliche weisse Fläche, die vollständig überbaut ist, südlich der Bahnlinie. Auf der gleichen Seite der Bahnlinie liegend ist diese weisse Fläche gemäss Zonenplan südlich bzw. südwestlich vollständig von Bauzonen umschlossen. Auf der anderen Seite der Bahnlinie liegt auch nördlich ein grösseres Gebiet mit Bauzonen. Lediglich auf der anderen Seite der Bahnlinie liegt östlich ein Spickel mit Wald. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Standort der geplanten Mobilfunkanlage daher zu dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.