Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 24 RPG unabhängig von der formell-raumplanungsrechtlichen Behandlung eines Grundstücks auf diejenigen Parzellen nicht anwendbar, die aufgrund ihrer Lage und Zweckbestimmung zu dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden müssen, so beispielsweise auf ein inmitten von Bauzonen gelegenes Bahnareal.54