e) Soweit die Beschwerdeführenden zum Vergleich die Durchführung einer Alkoholkontrolle anführen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden führen dabei aus, die Polizei müsste den Autolenker fragen, wie viele Gläser Wein er getrunken habe und wie schwer er sei, um daraus dann die Blutalkoholkonzentration berechnen zu können, anstatt sie zu messen. Anders als in diesem Beispiel wird bei der NIS-Abnahmemessung aber sehr wohl gemessen und diese Messung anschliessend anhand von Angaben der Mobilfunkbetreiberin zum aktuellen Betrieb auf den Maximalbetrieb hochgerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt dieses Vorgehen die Anforderungen von Art.