Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Das Bundesgericht hat das Messverfahren für adaptive Antennen in Kenntnis und gestützt auf den technischen Bericht des METAS und die Vollzugsempfehlung des BAFU bereits mehrfach als zuverlässig beurteilt.53