Nur so lässt sich beurteilen, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Da nur die Mobilfunkbetreiberin weiss, in welchem Betriebszustand sich die Anlage zum Zeitpunkt der Messung befand, ist man bei der Hochrechnung zwangsläufig auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen.