Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar.