Es sei daher zu prüfen, ob sich Arbeiter während den Wintermonaten während längerer Zeit in diesen Räumen aufhielten und mit welcher Strahlenbelastung an diesen Orten zu rechnen sei. Damit verlangen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Berechnung weiterer OMEN. Von der Beschwerdegegnerin kann aber grundsätzlich nur die Berechnung der drei am stärksten belasteten OMEN verlangt werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV), was diese mit der Berechnung von 14 OMEN im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 mehr als erfüllt hat.