b) Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 NISV). In der Vollzugshilfe wird dafür der Begriff «Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)» verwendet.38 Am OKA muss der Immissionsgrenzwert eingehalten sein (Art. 13 Abs. 1 NISV).