f) Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 USG, erkennbar ist. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar. Es besteht keine rechtliche Grundlage, um die Bewilligung der nachgesuchten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche zu verbieten, soweit die entsprechenden Grenzwerte aus der NISV eingehalten sind. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, der Verfahrensantrag Nr. 10 aus der Beschwerde ist damit hinfällig.