Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt die Strahlungsexposition von adaptiven Antennen infolgedessen in der von ihr versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen, da die Strahlung im Vergleich zu konventionellen Antennen in andere Richtungen reduziert wird.36 Adaptive Antennen haben daher ein hohes Potential zur vorsorglichen Immissionsbegrenzung und tragen dem Verursacherprinzip grundsätzlich besser Rechnung als die bisherigen Antennen.37 Dass durch adaptive Antennen zwangsläufig auch Personen «mitbestrahlt» werden, die sich zwischen Endgerät und Mobilfunkanlage befinden, ist unbestritten.