a) Die Beschwerdeführenden äussern gesundheitliche Bedenken und macht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits unterhalb der geltenden Grenzwerte schädlich für die menschliche Gesundheit. Mit Verweis auf diverse internationale Berichte bringen die Beschwerdeführenden vor, auf die Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (IC- NIRP) könne nicht abgestellt werden, da diese nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen 22 Vgl. VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 5.7