Somit sind die Bedenken der Beschwerdeführenden hinsichtlich Ästhetik und Verlusts der Dämpfwirkung aufgrund von Korrosion unbegründet. Zudem ist eine Zustimmung der Grundeigentümerin nicht mehr erforderlich, diese war mit der bereits erfolgten Installation der Abschirmung offensichtlich einverstanden. Wo die Abschirmung angebracht werden soll bzw. bereits angebracht wurde, ist schliesslich aus den Plänen ausreichend ersichtlich. Die Rügen betreffend Abschirmung erweisen sich somit zumindest im Ergebnis als unbegründet. 7. Vorsorgeprinzip und Gesundheit