e) Aus der Stellungnahm der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 ergibt sich weiter, dass das Abschirmgewebe im Rahmen der Bauarbeiten zur Aufstockung des Direktionsgebäudes bereits unter der Fassadenschalung respektive unter der Begrünung des Flachdachs verlegt wurde. Fassadenfenster sind keine betroffen, das vorhandene Dachfenster wurde mit einer speziell dafür entwickelten Abschirmfolie ebenfalls bereits abgeschirmt. Somit sind die Bedenken der Beschwerdeführenden hinsichtlich Ästhetik und Verlusts der Dämpfwirkung aufgrund von Korrosion unbegründet.